Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma "Depolbau" bei privaten Aufträgen

Depolbau, Berliner Allee 37 d, 15 345 Altlandsberg

(Aktualisierungsstand 10.01.2022)

Inhaltsverzeichnis:


·       01. Präambel


·       02. Allgemeine Regelungen


·       03. Angebote, Auftragserteilung, Materiallieferung


·       04. Preise


·       05. Widerrufsbelehrung, Abweichende Widerrufsregelungen


·       06. Gewährleistung, Haftung, Abnahme, Mängel


·       07. Zahlung, Zahlungsarten


·       08. Eigentumsvorbehalt


·       09. Weitere Bedingungen bei Ausführung der Aufträge


·       10. Gerichtsstand, Erfüllungsort


·       1. Präambel

Diese Geschäftsbedingungen regeln generell den Umgang des Unternehmens mit privaten Auftraggebern, das Zustandekommen von Angeboten, deren Verbindlichkeit, sowie das Zustandekommen von verbindlichen Aufträgen bzw. Kaufverträgen. Auch regeln diese Geschäftsbedingungen den Verlauf der Auftragserfüllung, die jeweiligen Rechte und Pflichten des Auftraggebers und der GmbH.


Diese Geschäftsbedingungen sind die fundamentale Grundlage für den Geschäftsumgang, können beim beidseitigen Einvernehmen erweitert, bzw. spezifiziert werden. Diese eventuellen Erweiterungen bedürfen der Schriftform und sind jeweils in einem Angebot, einer Bestellung bzw. dem Auftrag/Kaufvertrag zu fixieren. Fehlen diese Erweiterungen bzw. individuellen Zusatzvereinbarungen, kommen diese Grundgeschäftsbedingungen zur Anwendung.


Diesen Geschäftsbedingungen liegen die gesetzlichen Vorgaben zugrunde.


·       2. Allgemeine Regelungen

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und der Firma `Depolbau ` mit ihrem Sitz in 15345 Altlandsberg, Berliner Allee 37 D. Als verbindliche Vertragssprache wird Deutsch vereinbart.

2.2. Für alle Rechtsgeschäfte der GmbH mit einem privaten Auftraggeber, ebenfalls Lieferungen und eventuelle weitere Leistungen, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3. Sollten aus einem Grund einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam werden (Beispiel: gesetzliche Anpassungen), so werden diese einzelnen Bedingungen durch geeignete Anpassung ersetzt, die der ursprünglichen Intention am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der anderen ursprünglichen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt.


·       3. Angebote, Auftragserteilung, Materiallieferung

3.1. Die Angebote der GmbH sind generell freibleibend, sofern nicht eindeutig der Hinweis darauf erfolgt, dass es sich um ein verbindliches Angebot handelt. Bei solchem Hinweis ist stets eine Befristung gesetzt und nur mit einer Fristangabe zum Ablauf der Verbindlichkeit eines Angebotes ist ein solches Angebot verbindlich. Nach Ablauf einer solchen Frist, wandelt sich dieses Angebot in eine freibleibende Information um. Der Interessent hat nach Ablauf der Frist keinen Anspruch auf eine etwaige Preisangabe oder überhaupt das Angebot an sich. In diesem Fall ist eine erneute Anfrage an die GmbH erforderlich, ob-, wann-, und zu welchen Konditionen die Ausführung der gewünschten Arbeiten erfolgen kann.

3.2. Der Auftrag kann nach Abgabe eines schriftlichen Angebotes erfolgen oder direkt durch die schriftliche beidseitige Fixierung in Form eines Kaufvertrages oder einer Auftragserteilung.

3.2.1 Es kann ein Auftrag erfolgen für Arbeiten inkl. Materiallieferung.

3.2.2. Es kann ein Auftrag erfolgen für die Ausführung von Arbeiten ohne Materiallieferung. In diesem Fall ist die GmbH nur für einen etwaigen Einbau der gelieferten Materialien zuständig, bzw. für etwaige Verarbeitung. In diesem Fall wird hier ausdrücklich darauf verwiesen, dass wenn das Material vom Auftraggeber selbst bestellt und besorgt wird, die GmbH keine Haftung für die Qualität des einzubauenden Materials übernimmmt.

Jegliche Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche sind in diesem Fall an den Materiallieferanten oder Hersteller direkt zu stellen.

3.2.3 Es kann ein Auftrag erfolgen nur für den Kauf und die Lieferung des Materials, z.B. Fenster. In diesem Fall ist die GmbH nicht verantwortlich für den sachgemäßen Einbau oder die Verarbeitung der Materialien. Sollte es hierbei Beanstandungen zum gelieferten Material geben, so kann es sich nur um Produktions- bzw. Qualitätsfehler handeln, sowie um etwaige Transport-schäden. Diese Fehler kann der Auftraggeber beanstanden und die GmbH wird diese, sofern begründet, beheben wollen, zum Beispiel in Form von Wandlung bzw. Umtausch. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten besteht nicht.

3.3. Es wird darauf hingewiesen, dass die GmbH nicht der Hersteller des gelieferten Materials ist.

3.4. Für Transportschäden, die bei einer Lieferung verursacht werden, die vom Auftraggeber nicht bei der GmbH veranlasst wurde, ist die GmbH nicht haftbar. Insbesondere wenn aufgrund von Transportschäden zum späteren Zeitpunkt ein Mangel an der Nutzung der Materialien feststellbar ist, der zum Zeitpunkt des Einbaus nicht ersichtlich war und auf einen Transportschaden zurückzuführen ist.

3.5. Der Auftrag gilt als erteilt mit dem Datum des Zugangs der Kaufvereinbarung bei der GmbH. Der Auftrag wird nach folgendem Prinzip verbindlich verarbeitet und ausgeführt:

3.5.1 Der Auftrag beinhaltet den Liefertermin bei mitbestelltem Material. In der Regel handelt es sich hierbei um eine Zeitdauer von 6 Wochen ab Bestellung des Materials durch die GmbH beim Hersteller. Die Bestellung des Materials seitens der GmbH erfolgt bei einer Anzahlung von 50% des vereinbarten Kaufpreises. Diese Anzahlung muss spätestens 14 Tage nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages auf dem Konto der GmbH eingehen. Sollte das nicht erfolgen, muss der Auftraggeber mit einer Preisabweichung rechnen, ggf. mit einer Verteuerung, weil es sich beim bestellten Material zum einen um maßgefertigte Produkte auf Bestellung handelt und zum anderen, weil die Materialien auf dem Markt starken Preisschwankungen unterliegen. Beim Eingang der Anzahlung nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kaufvertragsunterzeichnung, verpflichtet sich die GmbH zur sofortigen Unterrichtung des Auftraggebers, falls der Markteinkaufspreis sich gravierend verändert haben sollte, was zu einem höheren Auftragspreis führen würde.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein beidseitig gezeichneter Kaufvertrag bzw. Auftrag, bei dem die abgesprochene Anzahlung innerhalb von 14 Tagen nicht bei der GmbH eingeht, zum einen die Widerrufsfrist verstrichen ist und der AG sich dadurch im Zahlungsverzug befindet, zum anderen der Preis aus der Preisbindungszeit rausfällt, was zur Preiserhöhung führen kann. Die GmbH ist dann berechtigt von diesem verbindlichen Auftrag/Kaufvertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt der GmbH aus der verbindlichen Kaufvereinbarung erfolgt nicht automatisch und bedarf einer schriftlichen Erklärung der GmbH. Erfolgt kein Rücktritt der GmbH aus dem zuvor genannten Grund, befindet sich dann der AG im Zahlungsverzug.  

·        4. Preise

4.1. Unsere Preise setzen sich aus den Einkaufspreisen bei Bestellungen mit Materiallieferung, den Transportkosten, Versicherungskosten, Steuern sowie unseren Kosten für die Ausführung des Auftrages, sowie Verwaltungskosten. Unsere hausinternen Kosten lassen sich am besten verlässlich kalkulieren.

4.2. Da die Preise andere Bestandteile beinhalten als unsere hausinternen Kosten, handelt es sich bei verbindlichen Angeboten und Aufträgen immer um zeitlich befristete Preisbindung, die auf jedem Auftrag bzw. Kaufvertrag eindeutig erkennbar ist. Wir haben nur geringen Einfluss auf die Preisgestaltung von Unternehmen, die mit uns kooperieren. Die Preisbindung greift beim Zustandekommen des Kaufvertrages/Auftrages, welches zum Zeitpunkt beidseitiger Unterschriften und beidseitiger Kenntnisnahme erfolgt. Sobald die Preisbindung greift, gilt sie zunächst für 14 Tage, bzw. bis zum Eingang der vereinbarten Anzahlung. Sobald zumindest die Anzahlung in Höhe von 50% geleistet ist, bleibt der Auftragspreis bis zur Abnahme des Projekts stabil.

4.3. Es gilt jeweils der Preis, der auf der Auftragserteilung ausgewiesen wird. Dieser Preis kann Änderungen unterworfen sein. Die Änderungen können daraus resultieren, dass nicht abgesprochene Arbeiten zusätzlich ausgeführt werden müssen, um die vereinbarte Leistung zu erbringen. Sollte es zu so einer Situation kommen, erfolgt ein entsprechender Hinweis seitens der GmbH an den Auftraggeber. Darüber hinaus kann es zur weiteren Kostengeneration kommen, wenn der Einbauort nicht die vereinbarte Vorbereitung aufweist und die Aufnahme der Arbeiten dadurch verhindert wird.

4.4. Sofern ein vereinbarter Montagetermin aus Gründen, die die GmbH nicht zu vertreten hat, verschoben wird, wird im Falle einer Mitlieferung des Materials ein Zuschlag fällig für die weitere Lagerung des Materials. Diese Klausel kommt zur Anwendung, wenn der Auftraggeber den Montagetermin verschiebt und die Verschiebung mehr als 30 Tage beträgt. Auch wenn der Termin aus anderen Gründen verschoben wird, die Gründe aber eindeutig in die Verantwortung des Auftraggebers fällt, erfolgt eine Berechnung von zusätzlichen Lagerkosten, falls der vereinbarte Montagetermin um mehr als 30 Tage verschoben wird. Die Lagerungskosten variieren je nach Lagerungsumfang und werden zum Selbstkostenpreis weitergegeben. Die jeweiligen Lagerungskosten können bei Bedarf erfragt werden.

Die eventuell anfallenden tatsächlichen Lagerungskosten können jedoch erst beim faktischen Entstehen dieser Notwendigkeit benannt werden.

4.5. Falls der Montageeinbauort nicht entsprechend den Vereinbarungen in den AGB und/oder im Kaufvertrag bzw. Auftrag vorbereitet ist und der Auftraggeber diese Tatsache nicht früher als 24 Stunden vor dem Montagetermin mitteilt, wird ein Organisationsschadenzuschlag fällig in Höhe von pauschal 150,00 Euro.      Dieser Zuschlag resultiert aus interner Organisation von Mitarbeiterplänen, Routen und Werkzeug.

·        5. Widerrufsbelehrung, Abweichende Widerrufsregelungen

5.1. Der Auftraggeber hat folgende Widerrufsrechte hinsichtlich des allgemeinen 14-tägigen Widerrufsrechts für den Auftraggeber, welches üblicherweise dem Verbraucher vom Gesetzgeber zugestanden wird:

5.1. Sofern der Kaufvertrag bzw. Auftrag in den Geschäftsräumen der GmbH unterschrieben wird, wird kein Widerrufsrecht ohne Benennung von Gründen eingeräumt.

5.2. Die vollständige Zahlung der Kaufsumme, bzw. der Rechnung im Zeitraum von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Vertrages, gilt als Verzicht auf die Fortsetzung der Widerrufsfrist. Ebenfalls gilt die Anzahlung von 50% bei Materialbestellung (Fenster) innerhalb der 14 Tage als Verzicht auf die Fortsetzung der Widerrufsfrist. In beiden Fällen verzichtet der AG auf sein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Tätigens der jeweiligen Überweisung innerhalb der 14-Tage-Frist.

5.3. Sollte es sich beim Auftrag um eine dringende Reparatur oder Instandhaltungsmaßnahme handeln, für die der Auftraggeber die GmbH ausdrücklich anfordert, so hat der Auftraggeber daraus abgeleitet kein Widerrufsrecht.

5.4. Sofern der Auftrag bzw. der Kaufvertrag fernmündlich geschlossen wird und postalisch zugesandt wird oder per Mail, so gilt das Eingangsdatum bei der GmbH als Beginn der Widerrufsfrist. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Eingangsdatum des Auftrages. Zur Sicherung der Rechte des Auftraggebers, empfehlen wir, dass darauf geachtet wird, dass die GmbH den Eingang mit Datumangabe bestätigt. Auch in diesem Fall gilt das Widerrufsrecht nur so lange, bis dass die abgesprochene Anzahlung überwiesen wird.

5.5. Sofern der Auftrag bzw. der Kaufvertrag am Montageort beidseitig unterschrieben wird, gilt ebenfalls die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab dem Tag der Unterzeichnung. Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tag des Versendens der vereinbarten Anzahlung.

5.6. Sofern sich der Auftrag über die Lieferung vom Material erstreckt, so handelt es sich bei Fenstern stets um nicht vorgefertigte Materialien, sondern sie werden maßgefertigt auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers.   In diesem Fall kann der Auftraggeber keinen Gebrauch vom Widerrufsrecht machen.

5.7. Jegliche Materialien, meistens Fenster, und darüber hinaus alle inkludierten Befestigungsmaterialien werden nach der Lieferung und Montage untrennbar mit dem Bauwerk vermischt und verbunden sein. Auch dadurch besteht für den Auftraggeber kein allgemeines Widerrufsrecht.

5.8. Sobald die GmbH die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, besteht kein Widerrufsrecht für den Auftraggeber, sofern er dem Beginn der Arbeiten vor Ablauf des allgemeinen 14-tägigen Widerrufsrechts zustimmt. Diese Zustimmung erfolgt zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bzw. zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Kaufvertrags. Darauf wird der Auftraggeber im Vorfeld hingewiesen und dieser Hinweis wird im jeweiligen Auftrag bzw. Kaufvertrag fixiert.

5.9 Es wird darauf hingewiesen, dass im Normalfall, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Widerrufsrecht, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten begonnen wird. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass auch die verbindliche Bestellung von maßgefertigter Ware für den Auftraggeber durch die GmbH im Normalfall frühestens nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgen kann. Sobald innerhalb dieser 14-Tage-Frist die vereinbarte Anzahlung überwiesen wird, ist die GmbH zur Bestellung des Materials (Fenster) beim Hersteller berechtigt und der AG ist zugleich mit dem Versandzeitpunkt der Überweisung einverstanden auf sein eventuelles Fortsetzen des Widerrufsrechts zu verzichten.

Jegliche vom Auftraggeber gewünschte Abweichung von diesen Bestimmungen muss schriftlich dokumentiert werden.

·        6. Gewährleistung, Haftung, Abnahme, Mängel, Garantie des Herstellers

6.1. Die GmbH haftet für Mängel, die durch fehlerhafte Arbeitsleistung von ihr verursacht worden sind.

6.2. Falls der Auftrag bzw. der Kaufvertrag den Einkauf und die Lieferung von Material inkludiert (Fenster) haftet die GmbH ebenfalls nur für die fehlerhafte eigene Arbeitsleistung. Die GmbH haftet nicht für die Materialien, die verarbeitet worden sind und die sich im Nachhinein als mangelhaft erwiesen haben. Für das gekaufte Material (Fenster) gibt der Hersteller eine Garantie von 5 Jahren (Stand Januar 2022), die die GmbH an den AG weitergibt und im Bedarfsfall die Ausübung der Garantieleistung für den AG abwickelt. Die genauen Details der Garantie können bei der GmbH erfragt werden.

6.3. Sofern der Auftraggeber unabhängig von der GmbH die Fenster bzw. das Material bestellt hat und die GmbH nur den Einbau ausführt, so ist für den Mangel der Materialien ausschließlich der Hersteller des bestellten Materials haftbar zu machen.

6.4. Sofern der Auftraggeber das Material bei der GmbH miteinkauft, so gewährt die GmbH eine Gewährleistung von 2 Jahren auf das Material ab dem Zeitpunkt der Abnahme, also dann, wenn die GmbH die vereinbarten Arbeiten fertiggestellt hat und diese vom Auftraggeber abgenommen wurden. Darüber hinaus gewährt der Hersteller eine Garantie auf das Material, die die GmbH an den AG weitergibt – siehe AGB § 6.2.

6.5. Bei berechtigtem Anmelden eines Mangels, hat die GmbH grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung. Hierfür ist der Auftraggeber zur Einräumung einer angemessenen Zeit verpflichtet, in der die GmbH diese eventuelle Nachbesserung ausführen kann. Ein sofortiger Anspruch auf Entschädigung in Form einer etwaigen Zahlung besteht nicht.

6.6. Von der Gewährleistung sind Ansprüche ausgeschlossen, die auf Verschleißerscheinungen, Bedienfehler und Mängel, die durch Dritte verursacht wurden, zurückzuführen sind.

6.7. Sollte der Hersteller des Materials/der Fenster eine längere Gewährleistung oder sogar Garantie geben, so weist die GmbH den Auftraggeber darauf hin und gibt den längeren Zeitraum auch an den Auftraggeber weiter. Die Gewährleistung von 2 Jahren auf die Arbeitsleistung bleibt hiervon unberührt. Hierbei wird der AG auf §§ 6.2. und 6.4 der AGB der GmbH verwiesen.

6.8. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie regelt die Pflicht zur Nachbesserung bei mangelhaften Leistungen oder Sachschäden, die nach der Abnahme auftreten. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgegeben und wird von der GmbH zugesagt. Bei der Gewährleistung handelt es sich nicht um Garantie.

6.9. Bei der Abnahme der vereinbarten Arbeiten wird ein Abnahmeprotokoll angefertigt. Sobald das Abnahmeprotokoll unterschrieben ist, beginnt die Gewährleistungszeit von 2 Jahren.

6.9.1 Sofern der Auftraggeber die Arbeiten abgenommen hat und das Abnahmeprotokoll unterschrieben ist, gelten die Arbeiten im Normalfall als beendet und ordentlich ausgeführt. Sollte das Abnahmeprotokoll zur Feststellung führen, dass die GmbH etwas nachbessern muss oder dass die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt sind, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit, die zur tadellosen Abnahme verstreicht.

6.9.2 Sofern dem Auftraggeber nach der ordentlichen Abnahme ein weiterer Mangel auffällt, so ist er zur Mängelrüge berechtigt. In diesem Fall erfordert es einer schriftlichen Meldung der Mängelrüge mit eindeutiger Dokumentation des Schadens. Diese schriftliche Mitteilung sollte die Benennung des Mangels enthalten. Darüber hinaus sollte der Mangel dokumentiert werden mit Fotos und Beschreibung des Schadens und des Schadenumfanges. Ferner muss der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels benennen, die nicht unter 3 Wochen liegt. Für die Nachbesserung gibt es keinen neuen Auftrag. Die Kosten der Nachbesserung, sofern die Mängelrüge berechtigt ist und anerkannt wird, trägt die GmbH. Sollte sich die GmbH innerhalb der gesetzten Frist nicht melden bzw. nicht reagieren, darf der Auftraggeber eine andere Firma mit der Beseitigung der Mängel beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten, darf der Auftraggeber der GmbH in Rechnung stellen, sofern sie diese verursacht hat.

·        7. Zahlung, Zahlungsarten

7.1. Als Zahlungsweise wird generell die Überweisung des Auftragswertes bzw. des Kaufpreises vereinbart.

7.2. Eine Barzahlung ist in Ausnahmefällen möglich, z.B. bei Dringlichkeit.

7.3. Die Zahlung erfolgt auf Rechnung. Die vollständige Zahlung erst nach Beendigung der Arbeiten ist nicht uneingeschränkt möglich.

7.3.1. Bei einem KLM-Auftrag (Kauf-Lieferung-Montage) erfolgt die Rechnungsstellung in 3 Tranchen: 1.Tranche beträgt 50% des Gesamtauftragswertes (Zwischenrechnung erfolgt), 2. Tranche-beträgt 30% des Auftragswertes, die nach der Lieferung des Materials an den AG zu leisten ist (Zwischenrechnung erfolgt), 3.Tranche-beträgt 20% des Auftragswertes zuzüglich evtl. anfallender Sonderkosten und ist zu leisten nach der Abnahme der Auftragsausführung (Sammelrechnung/Schlussrechnung erfolgt).

7.3.2. Bei einem KL-Auftrag (Kauf-Lieferung) erfolgt die Rechnungsstellung in 2 Tranchen: 1.Tranche beträgt 50% des Gesamtauftragswertes (Zwischenrechnung erfolgt), 2. Tranche-beträgt ebenfalls 50% des Auftragswertes, die nach der Lieferung des Materials an den AG zu leisten ist (Sammel- bzw. Schlussrechnung erfolgt).

7.3.3. Bei einem M-Auftrag (GmbH montiert lediglich die Fenster, die der AG in eigener Verantwortung zu stellen hat) erfolgt die Rechnungsstellung einmalig nach der Abnahme der vereinbarten Leistung/Montage. Soweit nicht anders im Vertrag festgehalten, wird bei einem M-Auftrag keine Anzahlung geleistet und auch kein Skonto gewährt. Der Gesamtbetrag ist nach der Ausstellung der Rechnung ohne Abzug zu leisten.

7.4. Eine Zahlung erst nach 14 Tagen ab Auftragserteilung ist ohne Abzug zu leisten.

7.5. Auf die vereinbarten Arbeiten ist unabhängig vom Auftragswert eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes zu leisten. Diese Anzahlung muss innerhalb von 14 Tagen auf dem Konto der GmbH sichtbar verbucht sein. Diese Regelung findet bei den Auftragsmodellen KLM und KL. Diese Regelung findet keine Anwendung bei dem Auftragsmodell M.

7.6. Sofern die Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes innerhalb von 5 Tagen ab Auftragserteilung erfolgt, gewährt die GmbH ein Skonto in Höhe von 2%. Sollte der Auftraggeber innerhalb von dieser Zeit die Anzahlung überweisen, so berechnet sich die Anzahlung wie folgt: Gesamtauftragswert geteilt durch zwei = 50%. Von dieser Summe sind 2% als Skonto abzuziehen.

7.7. Die GmbH gewährt ein Skonto in Höhe von 5%, sofern der Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen ab Auftragserteilung 80% der Auftragssumme als Anzahlung überweist. In diesem Fall sind 5% von den 80% der Auftragssumme abzuziehen.

7.8. Ohne Skonto kann der Auftraggeber jederzeit bezahlen. Die Regelzahlung erfolgt im Normalfall in Tranchen. Die erste Tranche stellt die 50% Anzahlung dar und diese muss innerhalb von 14 Tagen ab Auftragserteilung überwiesen werden. Sofern sie vor Ablauf der 14 Tage überwiesen wird, ist es gleichbedeutend mit Verzicht auf die Fortsetzung des Widerrufsrechts des Auftraggebers. Die zweite Tranche in Höhe von 30% ist fällig nach Anlieferung der Fenster und oder des Baumaterials an den Auftragsausführungsort. Die dritte Tranche in Höhe von 20% ist nach Beendigung der Arbeiten fällig, sobald eine ordentliche Abnahme stattgefunden hat. Diese Regelung kommt zur Anwendung beim Auftragsmodell KLM.

·        8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Das gelieferte Material insgesamt, d.h. Fenster (sofern sie Gegenstand des Auftrages waren) und alle Montagematerialien, sowie die von der GmbH verarbeiteten oder umgebildeten Teile im Rahmen der ausgeführten Arbeiten, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die aus dem Auftrag bzw. Kaufvertrag resultieren, unser Eigentum.

8.2. Das Material/Fenster/ wird an den Auftraggeber zu Beginn der Arbeiten geliefert oder kurz davor. In der Zeit beginnend mit der Anlieferung bis zur Beendigung aller vereinbarten Arbeiten trägt der Auftraggeber die Verantwortung für das Material, insbesondere für Diebstahl, Vandalismus oder Beschädigung des Materials durch Dritte, ob vorsätzlich oder durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung oder durch ungesichertes Abstellen.

8.3. Die GmbH geht davon aus, dass der Auftraggeber gegen Risiken wie Feuer, Sturm, Einbruchdiebstahl, Wasserschäden etc. versichert ist. Ist er es nicht, so wird ein Abschluss einer solchen Versicherung empfohlen, zumindest bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehalts der GmbH, d.h. bis zur vollständigen Bezahlung. Für Schäden am Material, die zuvor genannt wurden haftet ansonsten in vollem Umfang der Auftraggeber, auch für die Folgekosten, die daraus entstehen könnten.

·        9. Weitere Bedingungen bei Ausführung der Aufträge

9.1. Bei Aufträgen, bei denen die GmbH nur die Montage von Fenstern ausführt -die Fenster werden hierbei vom AG selbst gestellt, trägt die GmbH keine Verantwortung für die Qualität der Fenster. Es besteht nur der Haftungsanspruch gegenüber der GmbH, falls sie die vorhandenen Fenster beschädigt.  Für die zu montierenden Fenster wird keine Gewährleistung seitens der GmbH gegeben. Die GmbH verbaut in diesem Fall die Fenster in dem Zustand, in dem sie das Material antrifft. Die GmbH überprüft in diesem Fall die Fenster nicht auf Funktionalität oder Zustand oder ob sie in irgendeiner Weise beschädigt sind. Die komplette Verantwortung für die Fenster an sich, trägt in diesem Fall der Auftraggeber.

9.2. Der mit dem Auftraggeber vereinbarte Montagetermin kann sich ändern. Sofern es sich bei der Verschiebung um Hintergründe handelt, die die GmbH nicht zu vertreten hat, zum Beispiel Witterungsbedingungen, Feststellung von Produktionsfehlern oder Fehlern im Gesamtprojekt, so ist der Auftraggeber nicht dazu berechtigt, eine Entschädigung für die Verzögerung zu verlangen.

9.3. Der Montageausführungsort (Einbauort) wird von der GmbH genau in dem Zustand verlassen, wie sie ihn angetroffen hat. Verunreinigungen oder etwaige Unordnung, die beim Eintreffen des Einbauortes vorgefunden werden, bleiben auch beim Verlassen des Einbauortes.

9.4. Baufreiheit: Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber der GmbH zum Zweck der Montagearbeiten einen entsprechenden Ausführungszugang gewährleistet. Dazu zählen: Zugang zum Stromanschluss, Zugang zum fließenden Wasser, vorbereitete Öffnungen für den Fenster-/Türeinbau im Einklang mit den Zeichnungen, die dem Auftraggeber und der GmbH als Projektdarstellung vorliegen, die Leibungen müssen glatt und frei sein, es dürfen sich keine Verunreinigungen darauf befinden, auch keine Reste von anderen Projektarbeiten, keine Kleberreste, keine Putzreste, keine Gegenstände in den Fensteröffnungen, wie z.B. Baustützen etc. Im Radius von 2m um die Fenstermontagestellen, sowohl innen wie auch außen, dürfen sich keine Gegenstände befinden, die das Arbeiten unmöglich machen oder die Bewegungsfreiheit einschränken. Für die Montage von Fenstern in einer Höhe ab 2m gemessen ab der Betonplatte, muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass an der Außenwand ein Gerüst zum Zeitpunkt aufgestellt ist.

9.5. Für sämtliche Abweichungen von den AGB´s, oder Erweiterungen, bedarf es einer schriftlichen Zusatzvereinbarung. Mündliche Absprachen sind unverbindlich.

·        10. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten, die aus der Zusammenarbeit mit der GmbH entstehen sollten, wird der Sitz der GmbH gewählt.

Soweit nicht anders vereinbart oder vorgegeben, wird hierfür das Amtsgericht Strausberg in 15 344 Strausberg benannt

 

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