Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
"Depolbau" bei privaten Aufträgen
Depolbau, Berliner Allee 37 d, 15 345 Altlandsberg
(Aktualisierungsstand 10.01.2022)
Inhaltsverzeichnis:
· 01. Präambel
· 02. Allgemeine Regelungen
· 03. Angebote, Auftragserteilung, Materiallieferung
· 04. Preise
· 05. Widerrufsbelehrung, Abweichende Widerrufsregelungen
· 06. Gewährleistung, Haftung, Abnahme, Mängel
· 07. Zahlung, Zahlungsarten
· 08. Eigentumsvorbehalt
· 09. Weitere Bedingungen bei Ausführung der Aufträge
· 10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
· 1. Präambel
Diese Geschäftsbedingungen regeln generell den Umgang des Unternehmens mit privaten Auftraggebern, das Zustandekommen von Angeboten, deren Verbindlichkeit, sowie das Zustandekommen von verbindlichen Aufträgen bzw. Kaufverträgen. Auch regeln diese Geschäftsbedingungen den Verlauf der Auftragserfüllung, die jeweiligen Rechte und Pflichten des Auftraggebers und der GmbH.
Diese Geschäftsbedingungen sind die fundamentale Grundlage für den Geschäftsumgang, können beim beidseitigen Einvernehmen erweitert, bzw. spezifiziert werden. Diese eventuellen Erweiterungen bedürfen der Schriftform und sind jeweils in einem Angebot, einer Bestellung bzw. dem Auftrag/Kaufvertrag zu fixieren. Fehlen diese Erweiterungen bzw. individuellen Zusatzvereinbarungen, kommen diese Grundgeschäftsbedingungen zur Anwendung.
Diesen Geschäftsbedingungen liegen die gesetzlichen Vorgaben zugrunde.
· 2. Allgemeine Regelungen
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen
dem jeweiligen Auftraggeber und der Firma `Depolbau ` mit ihrem Sitz in 15345
Altlandsberg, Berliner Allee 37 D. Als verbindliche Vertragssprache wird
Deutsch vereinbart.
2.2. Für alle Rechtsgeschäfte der GmbH mit einem privaten Auftraggeber, ebenfalls
Lieferungen und eventuelle weitere Leistungen, gelten diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
2.3. Sollten aus einem Grund einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam werden (Beispiel: gesetzliche Anpassungen), so werden diese einzelnen Bedingungen durch geeignete Anpassung ersetzt, die der ursprünglichen Intention am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der anderen ursprünglichen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt.
· 3. Angebote, Auftragserteilung, Materiallieferung
3.1. Die Angebote der GmbH sind generell freibleibend, sofern nicht eindeutig der Hinweis darauf erfolgt,
dass es sich um ein verbindliches Angebot handelt. Bei solchem Hinweis ist
stets eine Befristung gesetzt und nur mit einer Fristangabe zum Ablauf der
Verbindlichkeit eines Angebotes ist ein solches Angebot verbindlich. Nach
Ablauf einer solchen Frist, wandelt sich dieses Angebot in eine freibleibende
Information um. Der Interessent hat nach Ablauf der Frist keinen Anspruch auf
eine etwaige Preisangabe oder überhaupt das Angebot an sich. In diesem Fall ist
eine erneute Anfrage an die GmbH erforderlich, ob-, wann-, und zu welchen
Konditionen die Ausführung der gewünschten Arbeiten erfolgen kann.
3.2. Der Auftrag kann nach Abgabe eines schriftlichen Angebotes erfolgen oder direkt durch die schriftliche beidseitige Fixierung in Form eines Kaufvertrages oder einer Auftragserteilung.
3.2.1
Es kann ein Auftrag erfolgen für Arbeiten inkl. Materiallieferung.
3.2.2.
Es kann ein Auftrag erfolgen für die Ausführung von Arbeiten ohne
Materiallieferung. In diesem Fall ist die GmbH nur für einen
etwaigen Einbau der gelieferten Materialien zuständig, bzw. für etwaige
Verarbeitung. In diesem Fall wird hier ausdrücklich darauf verwiesen, dass wenn
das Material vom Auftraggeber selbst bestellt und besorgt wird, die GmbH keine
Haftung für die Qualität des einzubauenden Materials übernimmmt.
Jegliche
Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche sind in diesem Fall an den Materiallieferanten
oder Hersteller direkt zu stellen.
3.2.3
Es kann ein Auftrag erfolgen
nur für den Kauf und die Lieferung
des Materials, z.B. Fenster. In diesem Fall ist die GmbH nicht
verantwortlich für den sachgemäßen Einbau oder die Verarbeitung der Materialien.
Sollte es hierbei Beanstandungen zum gelieferten Material geben, so kann es
sich nur um Produktions- bzw. Qualitätsfehler handeln, sowie um etwaige
Transport-schäden. Diese Fehler kann der Auftraggeber beanstanden und die GmbH
wird diese, sofern begründet, beheben wollen, zum Beispiel in Form von Wandlung
bzw. Umtausch. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten besteht nicht.
3.3.
Es wird darauf hingewiesen, dass die GmbH nicht der Hersteller des gelieferten
Materials ist.
3.4.
Für Transportschäden, die bei einer Lieferung verursacht werden, die vom
Auftraggeber nicht bei der GmbH veranlasst wurde, ist die GmbH nicht haftbar.
Insbesondere wenn aufgrund von Transportschäden zum späteren Zeitpunkt ein
Mangel an der Nutzung der Materialien feststellbar ist, der zum Zeitpunkt des
Einbaus nicht ersichtlich war und auf einen Transportschaden zurückzuführen
ist.
3.5.
Der Auftrag gilt als erteilt mit dem Datum des Zugangs der Kaufvereinbarung bei
der GmbH. Der Auftrag wird nach folgendem Prinzip verbindlich verarbeitet und
ausgeführt:
3.5.1
Der Auftrag beinhaltet den Liefertermin bei mitbestelltem Material. In der
Regel handelt es sich hierbei um eine Zeitdauer von 6 Wochen ab Bestellung des
Materials durch die GmbH beim Hersteller. Die Bestellung des Materials seitens
der GmbH erfolgt bei einer Anzahlung von 50% des vereinbarten Kaufpreises.
Diese Anzahlung muss spätestens 14 Tage nach der Unterzeichnung des
Kaufvertrages auf dem Konto der GmbH eingehen. Sollte das nicht erfolgen, muss
der Auftraggeber mit einer Preisabweichung rechnen, ggf. mit einer Verteuerung,
weil es sich beim bestellten Material zum einen um maßgefertigte Produkte auf
Bestellung handelt und zum anderen, weil die Materialien auf dem Markt starken
Preisschwankungen unterliegen. Beim Eingang der Anzahlung nach 14 Tagen ab dem
Zeitpunkt der Kaufvertragsunterzeichnung, verpflichtet sich die GmbH zur
sofortigen Unterrichtung des Auftraggebers, falls der Markteinkaufspreis sich
gravierend verändert haben sollte, was zu einem höheren Auftragspreis führen
würde.
Ferner
wird darauf hingewiesen, dass ein beidseitig gezeichneter Kaufvertrag bzw.
Auftrag, bei dem die abgesprochene Anzahlung innerhalb von 14 Tagen nicht bei
der GmbH eingeht, zum einen die Widerrufsfrist verstrichen ist und der AG sich
dadurch im Zahlungsverzug befindet, zum anderen der Preis aus der
Preisbindungszeit rausfällt, was zur Preiserhöhung führen kann. Die GmbH ist
dann berechtigt von diesem verbindlichen Auftrag/Kaufvertrag zurückzutreten.
Ein Rücktritt der GmbH aus der verbindlichen Kaufvereinbarung erfolgt nicht
automatisch und bedarf einer schriftlichen Erklärung der GmbH. Erfolgt kein
Rücktritt der GmbH aus dem zuvor genannten Grund, befindet sich dann der AG im
Zahlungsverzug.
4.1.
Unsere Preise setzen sich aus den Einkaufspreisen bei Bestellungen mit
Materiallieferung, den Transportkosten, Versicherungskosten, Steuern sowie
unseren Kosten für die Ausführung des Auftrages, sowie Verwaltungskosten.
Unsere hausinternen Kosten lassen sich am besten verlässlich kalkulieren.
4.2.
Da die Preise andere Bestandteile beinhalten als unsere hausinternen Kosten,
handelt es sich bei verbindlichen Angeboten und Aufträgen immer um zeitlich
befristete Preisbindung, die auf jedem Auftrag bzw. Kaufvertrag eindeutig
erkennbar ist. Wir haben nur geringen Einfluss auf die Preisgestaltung von
Unternehmen, die mit uns kooperieren. Die Preisbindung greift beim
Zustandekommen des Kaufvertrages/Auftrages, welches zum Zeitpunkt beidseitiger
Unterschriften und beidseitiger Kenntnisnahme erfolgt. Sobald die Preisbindung
greift, gilt sie zunächst für 14 Tage, bzw. bis zum Eingang der vereinbarten
Anzahlung. Sobald zumindest die Anzahlung in Höhe von 50% geleistet ist, bleibt
der Auftragspreis bis zur Abnahme des Projekts stabil.
4.3.
Es gilt jeweils der Preis, der auf der Auftragserteilung ausgewiesen wird.
Dieser Preis kann Änderungen unterworfen sein. Die Änderungen können daraus
resultieren, dass nicht abgesprochene Arbeiten zusätzlich ausgeführt werden
müssen, um die vereinbarte Leistung zu erbringen. Sollte es zu so einer
Situation kommen, erfolgt ein entsprechender Hinweis seitens der GmbH an den
Auftraggeber. Darüber hinaus kann es zur weiteren Kostengeneration kommen, wenn
der Einbauort nicht die vereinbarte Vorbereitung aufweist und die Aufnahme der
Arbeiten dadurch verhindert wird.
4.4.
Sofern ein vereinbarter Montagetermin aus Gründen, die die GmbH nicht zu
vertreten hat, verschoben wird, wird im Falle einer Mitlieferung des Materials
ein Zuschlag fällig für die weitere Lagerung des Materials. Diese Klausel kommt
zur Anwendung, wenn der Auftraggeber den Montagetermin verschiebt und die
Verschiebung mehr als 30 Tage beträgt. Auch wenn der Termin aus anderen Gründen
verschoben wird, die Gründe aber eindeutig in die Verantwortung des
Auftraggebers fällt, erfolgt eine Berechnung von zusätzlichen Lagerkosten,
falls der vereinbarte Montagetermin um mehr als 30 Tage verschoben wird. Die
Lagerungskosten variieren je nach Lagerungsumfang und werden zum
Selbstkostenpreis weitergegeben. Die jeweiligen Lagerungskosten können bei
Bedarf erfragt werden.
Die
eventuell anfallenden tatsächlichen Lagerungskosten können jedoch erst beim
faktischen Entstehen dieser Notwendigkeit benannt werden.
4.5.
Falls der Montageeinbauort nicht entsprechend den Vereinbarungen in den AGB und/oder
im Kaufvertrag bzw. Auftrag vorbereitet ist und der Auftraggeber diese Tatsache
nicht früher als 24 Stunden vor dem Montagetermin mitteilt, wird ein
Organisationsschadenzuschlag fällig in Höhe von pauschal 150,00
Euro. Dieser Zuschlag resultiert aus interner
Organisation von Mitarbeiterplänen, Routen und Werkzeug.
5.1.
Der Auftraggeber hat folgende Widerrufsrechte hinsichtlich des allgemeinen
14-tägigen Widerrufsrechts für den Auftraggeber, welches üblicherweise dem
Verbraucher vom Gesetzgeber zugestanden wird:
5.1.
Sofern der Kaufvertrag bzw. Auftrag in den Geschäftsräumen der GmbH
unterschrieben wird, wird kein Widerrufsrecht ohne Benennung von Gründen
eingeräumt.
5.2.
Die vollständige Zahlung der Kaufsumme, bzw. der Rechnung im Zeitraum von 14
Tagen ab Unterzeichnung des Vertrages, gilt als Verzicht auf die Fortsetzung
der Widerrufsfrist. Ebenfalls gilt die Anzahlung von 50% bei Materialbestellung
(Fenster) innerhalb der 14 Tage als Verzicht auf die Fortsetzung der
Widerrufsfrist. In beiden Fällen verzichtet der AG auf sein Widerrufsrecht zum
Zeitpunkt des Tätigens der jeweiligen Überweisung innerhalb der 14-Tage-Frist.
5.3.
Sollte es sich beim Auftrag um eine dringende Reparatur oder Instandhaltungsmaßnahme
handeln, für die der Auftraggeber die GmbH ausdrücklich anfordert, so hat der
Auftraggeber daraus abgeleitet kein Widerrufsrecht.
5.4.
Sofern der Auftrag bzw. der Kaufvertrag fernmündlich geschlossen wird und
postalisch zugesandt wird oder per Mail, so gilt das Eingangsdatum bei der GmbH
als Beginn der Widerrufsfrist. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist 14
Tage ab Eingangsdatum des Auftrages. Zur Sicherung der Rechte des
Auftraggebers, empfehlen wir, dass darauf geachtet wird, dass die GmbH den
Eingang mit Datumangabe bestätigt. Auch in diesem Fall gilt das Widerrufsrecht
nur so lange, bis dass die abgesprochene Anzahlung überwiesen wird.
5.5.
Sofern der Auftrag bzw. der Kaufvertrag am Montageort beidseitig unterschrieben
wird, gilt ebenfalls die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab dem Tag der
Unterzeichnung. Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tag des Versendens der
vereinbarten Anzahlung.
5.6.
Sofern sich der Auftrag über die Lieferung vom Material erstreckt, so handelt
es sich bei Fenstern stets um nicht vorgefertigte Materialien, sondern sie
werden maßgefertigt auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers.
In diesem Fall kann der Auftraggeber keinen Gebrauch vom
Widerrufsrecht machen.
5.7.
Jegliche Materialien, meistens Fenster, und darüber hinaus alle inkludierten
Befestigungsmaterialien werden nach der Lieferung und Montage untrennbar mit
dem Bauwerk vermischt und verbunden sein. Auch dadurch besteht für den
Auftraggeber kein allgemeines Widerrufsrecht.
5.8.
Sobald die GmbH die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, besteht kein
Widerrufsrecht für den Auftraggeber, sofern er dem Beginn der Arbeiten vor
Ablauf des allgemeinen 14-tägigen Widerrufsrechts zustimmt. Diese Zustimmung
erfolgt zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bzw. zum Zeitpunkt des
Zustandekommens des Kaufvertrags. Darauf wird der Auftraggeber im Vorfeld
hingewiesen und dieser Hinweis wird im jeweiligen Auftrag bzw. Kaufvertrag
fixiert.
5.9
Es wird darauf hingewiesen, dass im Normalfall, aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen im Widerrufsrecht, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit den
Arbeiten begonnen wird. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. In diesem
Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass auch die verbindliche Bestellung von
maßgefertigter Ware für den Auftraggeber durch die GmbH im Normalfall
frühestens nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgen kann. Sobald
innerhalb dieser 14-Tage-Frist die vereinbarte Anzahlung überwiesen wird, ist
die GmbH zur Bestellung des Materials (Fenster) beim Hersteller berechtigt und
der AG ist zugleich mit dem Versandzeitpunkt der Überweisung einverstanden auf
sein eventuelles Fortsetzen des Widerrufsrechts zu verzichten.
Jegliche
vom Auftraggeber gewünschte Abweichung von diesen Bestimmungen muss schriftlich
dokumentiert werden.
6.1.
Die GmbH haftet für Mängel, die durch fehlerhafte Arbeitsleistung von ihr
verursacht worden sind.
6.2.
Falls der Auftrag bzw. der Kaufvertrag den Einkauf und die Lieferung von
Material inkludiert (Fenster) haftet die GmbH ebenfalls nur für die fehlerhafte
eigene Arbeitsleistung. Die GmbH haftet nicht für die Materialien, die
verarbeitet worden sind und die sich im Nachhinein als mangelhaft erwiesen
haben. Für das gekaufte Material (Fenster) gibt der Hersteller eine Garantie
von 5 Jahren (Stand Januar 2022), die die GmbH an den AG weitergibt und im
Bedarfsfall die Ausübung der Garantieleistung für den AG abwickelt. Die genauen
Details der Garantie können bei der GmbH erfragt werden.
6.3.
Sofern der Auftraggeber unabhängig von der GmbH die Fenster bzw. das Material
bestellt hat und die GmbH nur den Einbau ausführt, so ist für den Mangel der
Materialien ausschließlich der Hersteller des bestellten Materials haftbar zu
machen.
6.4.
Sofern der Auftraggeber das Material bei der GmbH miteinkauft, so gewährt die
GmbH eine Gewährleistung von 2 Jahren auf das Material ab dem Zeitpunkt der
Abnahme, also dann, wenn die GmbH die vereinbarten Arbeiten fertiggestellt hat
und diese vom Auftraggeber abgenommen wurden. Darüber hinaus gewährt der
Hersteller eine Garantie auf das Material, die die GmbH an den AG weitergibt –
siehe AGB § 6.2.
6.5.
Bei berechtigtem Anmelden eines Mangels, hat die GmbH grundsätzlich das Recht
zur Nachbesserung. Hierfür ist der Auftraggeber zur Einräumung einer
angemessenen Zeit verpflichtet, in der die GmbH diese eventuelle Nachbesserung
ausführen kann. Ein sofortiger Anspruch auf Entschädigung in Form einer
etwaigen Zahlung besteht nicht.
6.6.
Von der Gewährleistung sind Ansprüche ausgeschlossen, die auf
Verschleißerscheinungen, Bedienfehler und Mängel, die durch Dritte verursacht
wurden, zurückzuführen sind.
6.7.
Sollte der Hersteller des Materials/der Fenster eine längere Gewährleistung
oder sogar Garantie geben, so weist die GmbH den Auftraggeber darauf hin und
gibt den längeren Zeitraum auch an den Auftraggeber weiter. Die Gewährleistung
von 2 Jahren auf die Arbeitsleistung bleibt hiervon unberührt. Hierbei wird der
AG auf §§ 6.2. und 6.4 der AGB der GmbH verwiesen.
6.8.
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie regelt die Pflicht zur
Nachbesserung bei mangelhaften Leistungen oder Sachschäden, die nach der
Abnahme auftreten. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgegeben und wird von
der GmbH zugesagt. Bei der Gewährleistung handelt es sich nicht um Garantie.
6.9.
Bei der Abnahme der vereinbarten Arbeiten wird ein Abnahmeprotokoll
angefertigt. Sobald das Abnahmeprotokoll unterschrieben ist, beginnt die
Gewährleistungszeit von 2 Jahren.
6.9.1
Sofern der Auftraggeber die Arbeiten abgenommen hat und das Abnahmeprotokoll
unterschrieben ist, gelten die Arbeiten im Normalfall als beendet und
ordentlich ausgeführt. Sollte das Abnahmeprotokoll zur Feststellung führen,
dass die GmbH etwas nachbessern muss oder dass die Arbeiten nicht vollständig
ausgeführt sind, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit, die
zur tadellosen Abnahme verstreicht.
6.9.2
Sofern dem Auftraggeber nach der ordentlichen Abnahme ein weiterer Mangel
auffällt, so ist er zur Mängelrüge berechtigt. In diesem Fall erfordert es
einer schriftlichen Meldung der Mängelrüge mit eindeutiger Dokumentation des
Schadens. Diese schriftliche Mitteilung sollte die Benennung des Mangels
enthalten. Darüber hinaus sollte der Mangel dokumentiert werden mit Fotos und
Beschreibung des Schadens und des Schadenumfanges. Ferner muss der Auftraggeber
eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels benennen, die nicht unter 3
Wochen liegt. Für die Nachbesserung gibt es keinen neuen Auftrag. Die Kosten
der Nachbesserung, sofern die Mängelrüge berechtigt ist und anerkannt wird,
trägt die GmbH. Sollte sich die GmbH innerhalb der gesetzten Frist nicht melden
bzw. nicht reagieren, darf der Auftraggeber eine andere Firma mit der
Beseitigung der Mängel beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten, darf der
Auftraggeber der GmbH in Rechnung stellen, sofern sie diese verursacht hat.
7.1.
Als Zahlungsweise wird generell die Überweisung des Auftragswertes bzw. des
Kaufpreises vereinbart.
7.2.
Eine Barzahlung ist in Ausnahmefällen möglich, z.B. bei Dringlichkeit.
7.3.
Die Zahlung erfolgt auf Rechnung. Die vollständige Zahlung erst nach Beendigung
der Arbeiten ist nicht uneingeschränkt möglich.
7.3.1.
Bei einem KLM-Auftrag (Kauf-Lieferung-Montage) erfolgt die Rechnungsstellung in
3 Tranchen: 1.Tranche beträgt 50% des Gesamtauftragswertes (Zwischenrechnung
erfolgt), 2. Tranche-beträgt 30% des Auftragswertes, die nach der Lieferung des
Materials an den AG zu leisten ist (Zwischenrechnung erfolgt),
3.Tranche-beträgt 20% des Auftragswertes zuzüglich evtl. anfallender
Sonderkosten und ist zu leisten nach der Abnahme der Auftragsausführung
(Sammelrechnung/Schlussrechnung erfolgt).
7.3.2.
Bei einem KL-Auftrag (Kauf-Lieferung) erfolgt die Rechnungsstellung in 2
Tranchen: 1.Tranche beträgt 50% des Gesamtauftragswertes (Zwischenrechnung
erfolgt), 2. Tranche-beträgt ebenfalls 50% des Auftragswertes, die nach der
Lieferung des Materials an den AG zu leisten ist (Sammel- bzw. Schlussrechnung
erfolgt).
7.3.3.
Bei einem M-Auftrag (GmbH montiert lediglich die Fenster, die der AG in eigener
Verantwortung zu stellen hat) erfolgt die Rechnungsstellung einmalig nach der
Abnahme der vereinbarten Leistung/Montage. Soweit nicht anders im Vertrag
festgehalten, wird bei einem M-Auftrag keine Anzahlung geleistet und auch kein
Skonto gewährt. Der Gesamtbetrag ist nach der Ausstellung der Rechnung ohne
Abzug zu leisten.
7.4.
Eine Zahlung erst nach 14 Tagen ab Auftragserteilung ist ohne Abzug zu leisten.
7.5.
Auf die vereinbarten Arbeiten ist unabhängig vom Auftragswert eine Anzahlung in
Höhe von 50% des Auftragswertes zu leisten. Diese Anzahlung muss innerhalb von
14 Tagen auf dem Konto der GmbH sichtbar verbucht sein. Diese Regelung findet
bei den Auftragsmodellen KLM und KL. Diese Regelung findet keine Anwendung bei
dem Auftragsmodell M.
7.6.
Sofern die Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes innerhalb von 5 Tagen
ab Auftragserteilung erfolgt, gewährt die GmbH ein Skonto in Höhe von 2%.
Sollte der Auftraggeber innerhalb von dieser Zeit die Anzahlung überweisen, so
berechnet sich die Anzahlung wie folgt: Gesamtauftragswert geteilt durch zwei =
50%. Von dieser Summe sind 2% als Skonto abzuziehen.
7.7.
Die GmbH gewährt ein Skonto in Höhe von 5%, sofern der Auftraggeber innerhalb
von 5 Tagen ab Auftragserteilung 80% der Auftragssumme als Anzahlung überweist.
In diesem Fall sind 5% von den 80% der Auftragssumme abzuziehen.
7.8.
Ohne Skonto kann der Auftraggeber jederzeit bezahlen. Die Regelzahlung erfolgt
im Normalfall in Tranchen. Die erste Tranche stellt die 50% Anzahlung dar und
diese muss innerhalb von 14 Tagen ab Auftragserteilung überwiesen werden.
Sofern sie vor Ablauf der 14 Tage überwiesen wird, ist es gleichbedeutend mit
Verzicht auf die Fortsetzung des Widerrufsrechts des Auftraggebers. Die zweite
Tranche in Höhe von 30% ist fällig nach Anlieferung der Fenster und oder des
Baumaterials an den Auftragsausführungsort. Die dritte Tranche in Höhe von 20%
ist nach Beendigung der Arbeiten fällig, sobald eine ordentliche Abnahme
stattgefunden hat. Diese Regelung kommt zur Anwendung beim Auftragsmodell KLM.
8.1.
Das gelieferte Material insgesamt, d.h. Fenster (sofern sie Gegenstand des
Auftrages waren) und alle Montagematerialien, sowie die von der GmbH
verarbeiteten oder umgebildeten Teile im Rahmen der ausgeführten Arbeiten,
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die aus dem
Auftrag bzw. Kaufvertrag resultieren, unser Eigentum.
8.2.
Das Material/Fenster/ wird an den Auftraggeber zu Beginn der Arbeiten geliefert
oder kurz davor. In der Zeit beginnend mit der Anlieferung bis zur Beendigung
aller vereinbarten Arbeiten trägt der Auftraggeber die Verantwortung für das
Material, insbesondere für Diebstahl, Vandalismus oder Beschädigung des
Materials durch Dritte, ob vorsätzlich oder durch Unachtsamkeit oder falsche
Handhabung oder durch ungesichertes Abstellen.
8.3.
Die GmbH geht davon aus, dass der Auftraggeber gegen Risiken wie Feuer, Sturm,
Einbruchdiebstahl, Wasserschäden etc. versichert ist. Ist er es nicht, so wird
ein Abschluss einer solchen Versicherung empfohlen, zumindest bis zum Ablauf
des Eigentumsvorbehalts der GmbH, d.h. bis zur vollständigen Bezahlung. Für
Schäden am Material, die zuvor genannt wurden haftet ansonsten in vollem Umfang
der Auftraggeber, auch für die Folgekosten, die daraus entstehen könnten.
9.1.
Bei Aufträgen, bei denen die GmbH nur die Montage von Fenstern ausführt -die
Fenster werden hierbei vom AG selbst gestellt, trägt die GmbH keine
Verantwortung für die Qualität der Fenster. Es besteht nur der Haftungsanspruch
gegenüber der GmbH, falls sie die vorhandenen Fenster beschädigt. Für die
zu montierenden Fenster wird keine Gewährleistung seitens der GmbH gegeben. Die
GmbH verbaut in diesem Fall die Fenster in dem Zustand, in dem sie das Material
antrifft. Die GmbH überprüft in diesem Fall die Fenster nicht auf Funktionalität
oder Zustand oder ob sie in irgendeiner Weise beschädigt sind. Die komplette
Verantwortung für die Fenster an sich, trägt in diesem Fall der Auftraggeber.
9.2.
Der mit dem Auftraggeber vereinbarte Montagetermin kann sich ändern. Sofern es
sich bei der Verschiebung um Hintergründe handelt, die die GmbH nicht zu
vertreten hat, zum Beispiel Witterungsbedingungen, Feststellung von
Produktionsfehlern oder Fehlern im Gesamtprojekt, so ist der Auftraggeber nicht
dazu berechtigt, eine Entschädigung für die Verzögerung zu verlangen.
9.3.
Der Montageausführungsort (Einbauort) wird von der GmbH genau in dem Zustand
verlassen, wie sie ihn angetroffen hat. Verunreinigungen oder etwaige
Unordnung, die beim Eintreffen des Einbauortes vorgefunden werden, bleiben auch
beim Verlassen des Einbauortes.
9.4.
Baufreiheit: Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber der GmbH zum Zweck der
Montagearbeiten einen entsprechenden Ausführungszugang gewährleistet. Dazu
zählen: Zugang zum Stromanschluss, Zugang zum fließenden Wasser, vorbereitete
Öffnungen für den Fenster-/Türeinbau im Einklang mit den Zeichnungen, die dem
Auftraggeber und der GmbH als Projektdarstellung vorliegen, die Leibungen
müssen glatt und frei sein, es dürfen sich keine Verunreinigungen darauf
befinden, auch keine Reste von anderen Projektarbeiten, keine Kleberreste,
keine Putzreste, keine Gegenstände in den Fensteröffnungen, wie z.B. Baustützen
etc. Im Radius von 2m um die Fenstermontagestellen, sowohl innen wie auch
außen, dürfen sich keine Gegenstände befinden, die das Arbeiten unmöglich
machen oder die Bewegungsfreiheit einschränken. Für die Montage von Fenstern in
einer Höhe ab 2m gemessen ab der Betonplatte, muss der Auftraggeber dafür
sorgen, dass an der Außenwand ein Gerüst zum Zeitpunkt aufgestellt ist.
9.5.
Für sämtliche Abweichungen von den AGB´s, oder Erweiterungen, bedarf es einer
schriftlichen Zusatzvereinbarung. Mündliche Absprachen sind unverbindlich.
Als
Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten, die aus der Zusammenarbeit mit der
GmbH entstehen sollten, wird der Sitz der GmbH gewählt.